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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 02.01.2003
Aktenzeichen: 8 UF 249/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 93a |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 UF 249/02 OLG Naumburg
In der Familiensache
Tenor:
Das Urteil des AG Merseburg vom 15.10.2002, Az. 2 F 519/02, wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert:
Der Versorgungsausgleich wird gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt.
Die Kostenentscheidung im Urteil vom 15.10.2002 wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Wert: 500 Euro.
Begründung:
Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil vom 15.10.2002 geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Die BfA hat form- und fristgerecht Beschwerde nach § 621e ZPO eingelegt und darauf hingewiesen, dass erst bei der Überprüfung der Entscheidung erkannt wurde, dass bei der Ehefrau eine unzutreffende Verschlüsselung der Daten erfolgt war, demzufolge die zugrunde liegende Auskunft unrichtig ist. Die BfA hat eine neue Auskunft erteilt, die - wesentlich - von der ursprünglichen Auskunft abweicht.
Das Ende der Ehezeit liegt vor der Währungsumstellung. Aus diesem Grund werden die Anrechte in DM bewertet und alle Rechenoperationen auf DM-Basis durchgeführt. Die Ergebnisse und Teilergebnisse werden in Euro wiedergegeben.
Die Parteien haben in der Ehezeit vom 01.12.1988 bis 31.10.2001 folgende Anrechte erworben:
a) der am 24.10.1963 geborene Antragsgegner:
Ges. Rentenversicherung, monatlich 536,71 DM, volldynamisch, Ges. Rentenvers. (Ost), monatlich 69,56 DM, angleichungsdynamisch,
b) die am 20.01.1968 geborene Antragstellerin:
Ges. Rentenvers. (Ost), monatlich 193,64 DM, angleichungsdynamisch.
Danach ergeben sich folgende Ausgleichsbilanzen:
Bilanz der Westanrechte: Antragsgegner Ges. Rentenversicherung 536,71 DM
Antragstellerin keine Anrechte -----------
Wertunterschied 536,71 DM Hälfte 268,36 DM
Bilanz der Ostanrechte: Antragstellerin Ges. Rentenvers. Ost 193,64 DM
Antragsgegner Ges. Rentenvers. Ost 69,56 DM ----------- Wertunterschied 124,08 DM Hälfte 62,04 DM
Da einer der Ehegatten in der Ehezeit ein angleichungsdynamisches Anrecht erworben hat, ist das Gesetz zur Überleitung des Versorgungsausgleichs auf das Beitrittsgebiet vom 25.7.1991 (VAÜG) anzuwenden, § 1 Abs. 1 VAÜG.
Da der Ehegatte mit den werthöheren angleichungsdynamischen Anrechten nicht auch die werthöheren nichtangleichsungsdynamischen Anrechte erworben hat und der Leistungsfall noch nicht eingetreten ist, sind die Voraussetzungen für die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 2 Abs. 1 VAÜG nicht gegeben.
Der Versorgungsausgleich ist deshalb nach § 2 Abs. 1 letzter Satz VAÜG und in entsprechender Anwendung von § 628 Abs. 1 ZPO auszusetzen.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des OLG Naumburg ist die Aussetzung eine Schlussentscheidung und der Versorgungsausgleich ist - wenn die Voraussetzungen vorliegen auf Antrag oder von Amts wegen in einem isolierten FGG-Verfahren durchzuführen (st.Rspr. des Senats, vgl. OLG Naumburg in FamRZ 2001, 498; dass. in OLG-Report 2000, 481; Götsche in FamRZ 2002, 1235 (1243) ). Der BGH hat am 4.12.2002 (Az. XII ZB 12/00 noch nicht veröffentlicht ) entschieden, dass die Aussetzung keine Endentscheidung und nur mit der einfachen Beschwerde angreifbar ist. Das Amtsgericht wird also ständig überprüfen müssen, ob ggf. die Voraussetzungen für die Aussetzung weggefallen sind und den Versorgungsausgleich dann durchführen.
Nachdem die Aussetzung vom BGH als keine Endentscheidung qualifiziert wurde, stellt sich das Urteil vom 15.10.2002 rechtlich als Teil-Urteil da. Deshalb ist die Kostenentscheidung aufzuheben; erst mit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich kann das FamG auf der Rechtsgrundlage des § 93a ZPO eine abschließende Kostenentscheidung treffen.
Da für die Prozess- und Verhandlungsgebühr die Streit- und Geschäftswerte zu addieren sind, kann - da dann für den Versorgungsausgleich nur ein vorläufiger Wert angesetzt werden kann - nur eine vorläufige Abrechnung erfolgen.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 93a, 97 ZPO.
Ende der Entscheidung
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